Einsteinstraße 172, 81677 München, Deutschland
Stand November 2026
Ab dem 01.11.2026 gilt die neue Fassung dieser Nutzungsbedingungen. Bis zum 31.10.2026 gilt die bisherige Fassung; diese finden Sie hier.
(1) Die EGYM Wellpass GmbH, Einsteinstraße 172, 81677 München (nachfolgend „Wellpass“), bietet Mitarbeitenden von Unternehmen und sonstigen Arbeitgebern, mit denen Wellpass einen gesonderten Kundenvertrag geschlossen hat (jeweils „Firmenkunde“), nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen die Möglichkeit, eine Wellpass-Mitgliedschaft abzuschließen. Die Wellpass-Mitgliedschaft berechtigt den Nutzer zur Nutzung des Wellpass-Netzwerks sowie der Wellpass-App im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen.
(2) Diese Nutzungsbedingungen regeln ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen Wellpass und dem Nutzer (nachfolgend „Nutzer“). Sie gelten nicht für den Kundenvertrag zwischen Wellpass und dem Firmenkunden, nicht für das Vertragsverhältnis zwischen Wellpass und den Verbundpartnern und nicht für das Arbeits- oder sonstige Rechtsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Firmenkunden; für diese Rechtsverhältnisse gelten jeweils gesonderte Vereinbarungen. Der Firmenkunde und die Verbundpartner werden durch diese Nutzungsbedingungen weder berechtigt noch verpflichtet.
(3) Diese Nutzungsbedingungen gelten für alle Wellpass-Mitgliedschaften einschließlich der Plus1-Mitgliedschaft.
(4) Für Plus1-Mitgliedschaften gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen gemäß Ziffer 10.; für Freemium-Mitgliedschaften gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen gemäß Ziffer 11. Bei Widersprüchen gehen diese besonderen Bestimmungen vor.
(1) Das Wellpass-Netzwerk umfasst insbesondere Sport-, Fitness-, Wellness- und Gesundheitseinrichtungen selbständiger Verbundpartner sowie digitale Leistungen innerhalb der Wellpass-App.
(2) Eine aktuelle Übersicht der verfügbaren Verbundpartner und Leistungen ist in der Wellpass-App sowie auf der Website von Wellpass abrufbar.
(3) Wellpass ist berechtigt, das Verbundpartner- und Leistungsangebot nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Regelungen in Ziffer 7 zu ändern, insbesondere Verbundpartner oder Leistungen aufzunehmen oder aus dem Netzwerk zu nehmen, soweit dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Nutzers zumutbar ist. Ein Anspruch auf Aufnahme oder dauerhaften Verbleib bestimmter Verbundpartner, Standorte, Kurse, Trainingszeiten oder Leistungen im Wellpass-Netzwerk besteht nicht.
(1) Voraussetzung für den Abschluss einer Wellpass-Mitgliedschaft ist das Bestehen eines wirksamen Kundenvertrags zwischen Wellpass und dem jeweiligen Firmenkunden, ein wirksames Arbeitsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Firmenkunden sowie die Teilnahmeberechtigung des Nutzers nach den Vorgaben des Firmenkunden. Der Firmenkunde legt in eigener Verantwortung fest, welche Mitarbeitenden teilnahmeberechtigt sind. Die Prüfung, ob diese Teilnahmeberechtigung vorliegt und fortbesteht, erfolgt abhängig von dem zwischen Wellpass und dem Firmenkunden vereinbarten Verfahren entweder durch eine Bestätigung des Firmenkunden über das Wellpass-Firmenkundenportal oder automatisiert anhand der über eine Anbindung des HR-Systems des Firmenkunden bereitgestellten Daten.
(2) Die Feststellung der Teilnahmeberechtigung durch den Firmenkunden begründet keinen Anspruch des Nutzers auf Abschluss einer Wellpass-Mitgliedschaft. Über den Abschluss des Vertragsverhältnisses entscheidet Wellpass nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen. Das Recht von Wellpass, eine Registrierung im Einzelfall abzulehnen, bleibt unberührt und richtet sich nach Ziffer 2.g.
(3) Die Wellpass-Mitgliedschaft ist personenbezogen und ausschließlich zur privaten Nutzung durch den Nutzer bestimmt. Sie darf weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen, diesen zur Nutzung überlassen oder anderweitig veräußert werden.
(1) Voraussetzung für den Abschluss einer Wellpass-Mitgliedschaft ist ein Mindestalter von 13 Jahren. Nutzer, die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können keine Wellpass-Mitgliedschaft abschließen. Ist ein Nutzer bei Registrierung minderjährig (mindestens 13, aber noch nicht 18 Jahre alt), ist der Abschluss des Nutzungsvertrags von der vorherigen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abhängig. Wellpass ist berechtigt, einen entsprechenden Nachweis vor oder nach Vertragsschluss anzufordern.
(2) Unabhängig davon können einzelne Verbundpartner eigene Altersbeschränkungen für die Nutzung ihrer Einrichtungen oder Leistungen vorsehen. Wellpass übernimmt keine Gewähr dafür, dass minderjährige Nutzer sämtliche Leistungen des Wellpass-Netzwerks in Anspruch nehmen können.
Die Wellpass-Mitgliedschaft begründet ein gemischtes Vertragsverhältnis. Den Leistungsschwerpunkt bildet die Bereitstellung und Organisation des Zugangs zum Wellpass-Verbundpartnernetzwerk im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Daneben erbringt Wellpass über die Wellpass-App digitale Dienstleistungen im Sinne von § 327 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Soweit Wellpass digitale Produkte im Sinne von §§ 327 ff. BGB bereitstellt, gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen für Verträge über digitale Produkte, insbesondere die Pflicht zur Bereitstellung notwendiger Aktualisierungen (§ 327f BGB) sowie die gesetzlichen Mängelrechte des Nutzers (§§ 327e ff. BGB). Die besonderen Regelungen für digitale Produkte finden auf die physische Zugangsvermittlung zum Verbundpartnernetzwerk keine Anwendung.
Für die Nutzung der Wellpass-Mitgliedschaft benötigt der Nutzer einen Internetzugang sowie ein mobiles Endgerät, das die technischen Anforderungen der Wellpass-App erfüllt. Die technischen Anforderungen der App, insbesondere die unterstützten Betriebssystemversionen, können sich während der Laufzeit der Mitgliedschaft ändern. Ein Endgerät oder eine Betriebssystemversion, mit der die App zunächst genutzt werden kann, wird infolge technischer Weiterentwicklung oder eines App-Updates unter Umständen später nicht mehr unterstützt. Die weitere Nutzung der App kann daher ein kompatibles Endgerät bzw. eine aktuelle Betriebssystemversion voraussetzen.
Der Firmenkunde stellt dem Nutzer einen individuellen Registrierungslink zur Verfügung. Über diesen Link gelangt der Nutzer zunächst auf eine Informationsseite, auf der die wesentlichen Vertragsinhalte – insbesondere die monatlichen Kosten, der Leistungsumfang sowie mögliche Zusatzkosten – dargestellt werden. Der weitere Registrierungsprozess richtet sich nach den nachfolgenden Regelungen zum Vertragsschluss.
Für die Registrierung bei Wellpass wird ein Nutzerkonto erstellt. Hierfür kann der Nutzer entweder eine bestehende EGYM-ID verwenden oder eine neue anlegen. Für die Neuanlage sind die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Pflichtangaben (personenbezogene Daten und Zugangsdaten) zu machen. Der Nutzer ist verpflichtet, dabei ausschließlich wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Sofern der Nutzer einen Mitarbeitereigenanteil unmittelbar gegenüber Wellpass schuldet, ist für die Registrierung zudem erforderlich, dass der Nutzer Wellpass ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt oder eine sonstige von Wellpass angebotene Zahlungsautorisierung.
Stellt sich heraus, dass wesentliche Angaben des Nutzers unrichtig oder unvollständig waren und diese Unrichtigkeit für den Vertragsschluss kausal war oder eine arglistige Täuschung vorlag, ist Wellpass berechtigt, die Mitgliedschaft außerordentlich zu kündigen. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen besteht in diesem Fall nicht, soweit die Unrichtigkeit dem Nutzer zuzurechnen ist. Weitergehende Ansprüche von Wellpass, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
(1) Soweit der Nutzer Zahlungen unmittelbar an Wellpass zu leisten hat, erteilt er Wellpass hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat. Das SEPA-Lastschriftmandat deckt sowohl – im Direct-Pay-Modell (Ziffer 4.a) – den vom Nutzer unmittelbar an Wellpass zu zahlenden Mitarbeitereigenanteil als auch Gebühren ab, die nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen anfallen können, insbesondere No-Show- und Late-Cancellation-Gebühren nach Ziffer 8. Wird der Mitarbeitereigenanteil im Payroll-Modell über den Firmenkunden einbehalten (Ziffer 4.a) oder trägt der Nutzer keinen Eigenanteil, ist für den Mitgliedsbeitrag kein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich; ein SEPA-Lastschriftmandat ist in diesen Fällen nur für etwaige Gebühren nach Ziffer 8 erforderlich und wird spätestens im Rahmen der ersten verbindlichen Buchung eines Kurses oder Termins erhoben. Die Vornahme einer verbindlichen Buchung kann Wellpass von der vorherigen Erteilung eines gültigen SEPA-Lastschriftmandats oder einer sonstigen von Wellpass angebotenen Zahlungsautorisierung abhängig machen.
(2) Soweit ein monatlicher Mitarbeitereigenanteil unmittelbar durch Wellpass eingezogen wird (Direct-Pay-Modell), gilt die Vorabankündigung (Pre-Notification) für diesen Einzug durch die Bereitstellung der Preis- und Einzugsinformationen im Rahmen des Registrierungsprozesses sowie durch die Auftragsbestätigung als erteilt. Für No-Show- und Late-Cancellation-Gebühren informiert Wellpass den Nutzer per E-Mail oder In-App-Mitteilung vor dem Einzug über die angefallene Gebühr und den Einzugstermin.
(3) Wird eine Lastschrift von der Bank nicht eingelöst, gelten die Zahlungsbedingungen nach Ziffer 4.b. Der Einzug erfolgt automatisch jeweils am 5. Kalendertag des laufenden Monats für den laufenden Abrechnungszeitraum (Kalendermonat), solange der Nutzer die Mitgliedschaft nicht wirksam vor dem jeweiligen Einzugsdatum gekündigt hat oder die Teilnahmeberechtigung nicht anderweitig endet. Fällt der 5. Kalendertag auf keinen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauffolgenden Bankarbeitstag.
(1) Unmittelbar vor Abschluss des Registrierungsprozesses werden dem Nutzer die wesentlichen Vertragsinformationen, insbesondere der monatliche Preis, die Vertragslaufzeit sowie die Kündigungsbedingungen, nochmals angezeigt. Ist nach dem zugrunde liegenden Firmenkundenvertrag ein vom Nutzer zu tragender monatlicher Mitarbeitereigenanteil gegenüber Wellpass geschuldet, ist der finale Bestellbutton im Registrierungsprozess mit „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet. Der Nutzer gibt durch Klick auf den entsprechend beschrifteten finalen Bestellbutton sein verbindliches Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrags ab.
(2) Ist kein vom Nutzer zu tragender monatlicher Mitarbeitereigenanteil gegenüber Wellpass geschuldet, entsteht mit der Registrierung keine unbedingte Zahlungspflicht des Nutzers gegenüber Wellpass. Eine Zahlungspflicht kann in diesem Fall ausschließlich in Form der No-Show- und Late-Cancellation-Gebühren nach Ziffer 8 entstehen, und zwar erst mit der verbindlichen Buchung eines Kurses oder Termins.
(3) Wellpass nimmt dieses Angebot durch eine Bestätigungs-E-Mail an, die dem Nutzer unmittelbar nach Abschluss der Registrierung automatisiert zugesandt wird. Der Vertrag kommt mit Zugang dieser E-Mail zustande. Diese E-Mail dient zugleich der Bestätigung des Zugangs der Bestellung im Sinne des § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB.
(4) Die Laufzeit und die Beendigung der Mitgliedschaft richten sich nach Ziffer 9.
Wellpass ist berechtigt, eine Registrierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn die Teilnahmevoraussetzungen nicht vorliegen, erforderliche Angaben fehlen oder unzutreffend sind, Zweifel an der Teilnahmeberechtigung bestehen oder gesetzliche oder vertragliche Vorgaben einer Aufnahme entgegenstehen.
(1) Nach Abschluss der Registrierung erhält der Nutzer eine E-Mail mit der Aufforderung, seine E-Mail-Adresse zu bestätigen. Die Bestätigung der E-Mail-Adresse ist erforderlich, um die Funktionen der Wellpass-App nutzen zu können. Solange der Nutzer seine E-Mail-Adresse nicht bestätigt hat, werden ihm die Funktionen der Wellpass-App nicht freigeschaltet.
(2) Der Vertrag kommt nach Maßgabe von Ziffer 2.f mit Zugang der Bestätigungs-E-Mail (Annahme Wellpass) zustande. Die Bestätigung der E-Mail-Adresse ist keine Voraussetzung für den Vertragsschluss, sondern lediglich für die Nutzung der App-Funktionen.
(3) Vertragsrelevante Mitteilungen (insbesondere Widerrufsbelehrung, Vertragsinformationen, Kündigungsbestätigungen und Mitteilungen über Änderungen dieser Nutzungsbedingungen) werden an die im Nutzerkonto hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt.
(4) Bei einer Änderung der hinterlegten E-Mail-Adresse ist eine erneute Bestätigung der neuen Adresse über einen Bestätigungslink zwingend erforderlich. Bis zur Bestätigung der neuen E-Mail-Adresse werden vertragsrelevante Mitteilungen weiterhin an die zuletzt bestätigte E-Mail-Adresse übermittelt.
Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich zum 1. des auf die Registrierung folgenden Kalendermonats. Wählt der Nutzer im Registrierungsprozess einen späteren Beginn, startet die Mitgliedschaft zum 1. des gewählten Kalendermonats.
Der Nutzer ist verpflichtet, seine Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) vertraulich zu behandeln und durch angemessene Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Für Aktivitäten, die über das Nutzerkonto unter Verwendung der Zugangsdaten des Nutzers vorgenommen werden, haftet der Nutzer, sofern er die unberechtigte Nutzung zu vertreten hat, insbesondere weil er seine Pflichten zur sorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten verletzt hat. Ist die unberechtigte Nutzung dem Nutzer nicht zuzurechnen, haftet er nicht, vorausgesetzt, er informiert Wellpass unverzüglich nach Kenntnis des Sicherheitsvorfalls.
Der Nutzer ist verpflichtet, Wellpass unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis von einer unbefugten Nutzung der Zugangsdaten oder einem sonstigen Sicherheitsvorfall im Zusammenhang mit seinem Nutzerkonto oder den Wellpass-Services erlangt.
Nach Abschluss der Registrierung kann sich der Nutzer mit seiner EGYM-ID in der Wellpass-App anmelden. Die Nutzung der Wellpass-App und der digitalen Dienste richtet sich ergänzend nach Ziffer 6.
(1) Mit einer Wellpass-Mitgliedschaft erhält der Nutzer im Rahmen der jeweils geltenden Mitgliedschaft Zugang zu den in der Wellpass-App ausgewiesenen Leistungen der am Wellpass-Netzwerk teilnehmenden Verbundpartner. Der jeweils verfügbare Leistungsumfang richtet sich nach dem Angebot des jeweiligen Verbundpartners und der in der Wellpass-App ausgewiesenen Berechtigung des Nutzers.
(2) Bei dem erstmaligen Besuch bestimmter Fitness- oder Gesundheitseinrichtungen kann der jeweilige Verbundpartner die Teilnahme an einer Trainingseinweisung, Geräteunterweisung oder einem Einführungstermin voraussetzen. Die Einweisung dient insbesondere der sicheren Nutzung der Einrichtungen und Geräte sowie der Unterstützung bei der Erreichung individueller Trainingsziele.
(3) Für eine solche Einweisung kann der jeweilige Verbundpartner ein gesondertes Entgelt erheben. Dieses wird unmittelbar zwischen dem Nutzer und dem jeweiligen Verbundpartner vereinbart und abgerechnet; Wellpass wird hinsichtlich des Entgelts kein Vertragspartner. Eine einmalig gezahlte Trainingseinweisung bei einem Verbundpartner kann nach Maßgabe der Vorgaben des jeweiligen Verbundpartners als Nachweis bei einem anderen Verbundpartner genutzt werden. Ob und in welchem Umfang ein solcher Nachweis anerkannt wird, richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Verbundpartners. Dies gilt auch, wenn der Nutzer von einer bei dem Verbundpartner bestehenden oder früheren privaten Mitgliedschaft zur Nutzung über Wellpass wechselt; auch in diesem Fall kann der Verbundpartner eine erneute Einweisung verlangen.
(4) Der Umfang der im Rahmen der Mitgliedschaft verfügbaren Netzwerkleistungen sowie etwaige Nutzungsvoraussetzungen, Zusatzentgelte, Ticketmodelle und Erstattungsverfahren ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung in der Wellpass-App. Wellpass ist berechtigt, den Umfang der Netzwerkleistungen sowie die teilnehmenden Verbundpartner nach Maßgabe von Ziffer 1.b sowie Ziffer 7 fortlaufend weiterzuentwickeln und anzupassen.
(5) Weder die über das Wellpass-Netzwerk zugänglichen Präsenz- und Kursangebote der Verbundpartner noch die über die Wellpass-App bereitgestellten digitalen Inhalte sind nach § 20 SGB V zertifiziert. Wellpass stellt weder für Präsenz- noch für Online-Angebote Teilnahmebescheinigungen oder sonstige Nachweise für Erstattungszwecke nach § 20 SGB V aus. Eine Erstattung durch gesetzliche Krankenkassen auf Grundlage einer § 20 SGB V-Zertifizierung kommt daher nicht in Betracht.
(1) Von der Mitgliedschaft nicht umfasst sind Leistungen, die vom jeweiligen Verbundpartner gesondert vergütet werden oder ausdrücklich als kostenpflichtige Zusatzleistungen gekennzeichnet sind. Hierzu zählen insbesondere Personal Training, Getränke, Verpflegung, Wellness- und Spa-Angebote, Saunanutzung, Massagen, therapeutische Leistungen, Gerätemieten, Leih- und Mietartikel, Warenkäufe sowie sonstige Zusatz- oder Premiumleistungen des Verbundpartners.
(2) Darüber hinaus können einzelne Verbundpartner bestimmte Leistungen oder Kurse anbieten, die nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts in Anspruch genommen werden können. Solche kostenpflichtigen Zusatzleistungen sind in der Wellpass-App oder beim jeweiligen Verbundpartner entsprechend gekennzeichnet. Der Nutzer ist für die Zahlung dieser zusätzlichen Entgelte unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Verbundpartner verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
(3) Für einzelne Verbundpartner kann die Nutzung abweichend vom regulären Check-in-Verfahren ausschließlich über ein Ticketmodell erfolgen. In diesen Fällen erwirbt der Nutzer das erforderliche Eintrittsticket zunächst auf eigene Rechnung beim jeweiligen Verbundpartner und reicht dieses Ticket anschließend bei Wellpass zur Erstattung ein. Voraussetzung hierfür ist, dass Wellpass für das jeweilige Angebot eine Ticketerstattung vorsieht. Die Erstattung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen sowie der in der Wellpass-App ausgewiesenen Erstattungsvoraussetzungen und -fristen. Die Einreichung des Erstattungsantrags erfolgt über das in der Wellpass-App bereitgestellte Erstattungsformular.
(1) Die Höhe der Mitgliedschaftsvergütung richtet sich nach den zwischen Wellpass und dem jeweiligen Firmenkunden vereinbarten Konditionen sowie den im Registrierungsprozess bzw. auf der firmenspezifischen Anmeldeseite ausgewiesenen Preisen. Die Gesamtvergütung kann sich aus einem vom Firmenkunden getragenen Anteil („Arbeitgeberanteil“) sowie einem vom Nutzer zu tragenden Eigenanteil („Mitarbeitereigenanteil“) zusammensetzen.
(2) Der Mitarbeitereigenanteil wird – abhängig von der Vereinbarung zwischen Wellpass und dem Firmenkunden – entweder:
(aa) durch den Firmenkunden im Rahmen der Gehaltsabrechnung einbehalten („Payroll-Modell“), oder
(bb) unmittelbar durch Wellpass vom Nutzer eingezogen („Direct-Pay-Modell“).
(3) Im Falle des Direct-Pay-Modells erfolgt die Zahlung grundsätzlich per SEPA-Lastschrift. Wellpass ist berechtigt, weitere Zahlungsmethoden anzubieten oder bestehende Zahlungsmethoden einzuschränken. Der monatliche Mitarbeitereigenanteil wird jeweils zum fünften Kalendertag eines Monats oder am darauffolgenden Bankarbeitstag eingezogen.
(1) Der Nutzer ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit gültige und ausreichende Zahlungsinformationen bereitzuhalten sowie Änderungen der Zahlungsdaten unverzüglich in der Wellpass-App oder im Nutzerkonto zu aktualisieren.
(2) Schlägt ein Zahlungseinzug fehl, insbesondere aufgrund mangelnder Kontodeckung, fehlerhafter Zahlungsdaten oder eines unberechtigten Widerspruchs, bleibt die Zahlungsverpflichtung des Nutzers bestehen. Wellpass ist berechtigt, den offenen Betrag erneut einzuziehen sowie dem Nutzer die durch die Rücklastschrift entstehenden und vom Nutzer zu vertretenden Kosten in angemessenem Umfang weiterzubelasten. Dem Nutzer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Gerät der Nutzer mit von ihm geschuldeten Zahlungen in Verzug, ist Wellpass berechtigt, die Mitgliedschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen. Nach einer solchen Kündigung ist eine erneute Nutzung des Wellpass-Netzwerks nur im Wege einer Neuregistrierung nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen möglich; Voraussetzung hierfür ist die vollständige Begleichung sämtlicher offener Forderungen aus der beendeten Mitgliedschaft. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(1) Der Nutzer ist berechtigt, im Rahmen seiner Wellpass-Mitgliedschaft die in der Wellpass-App jeweils ausgewiesenen Verbundpartner sowie die Wellpass-App zu nutzen.
(2) Der Nutzer kann pro Kalendertag grundsätzlich mehrere verschiedene Verbundpartner nutzen. Bei einzelnen, gesondert gekennzeichneten Verbundpartnern ist dabei nur ein Check-in pro Kalendertag möglich. Maßgeblich sind die jeweils in der Wellpass-App ausgewiesenen Nutzungsbedingungen des jeweiligen Verbundpartners.
(3) Der Zugang zu den einzelnen Verbundpartnern steht unter dem Vorbehalt der beim jeweiligen Verbundpartner verfügbaren Kapazitäten. Verbundpartner sind berechtigt, die für Wellpass-Nutzer zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu begrenzen, insbesondere durch zeit-, mengen- oder auslastungsbezogene Kontingente. Ist ein solches Kontingent ausgeschöpft, kann der Zugang zu dem betreffenden Verbundpartner vorübergehend eingeschränkt oder nicht möglich sein. Die jeweils geltenden Verfügbarkeits- und Zugangsbedingungen werden in der Wellpass-App ausgewiesen.
(4) Der Zugang zu den Einrichtungen und Angeboten der Verbundpartner erfolgt abhängig von den technischen und organisatorischen Vorgaben des jeweiligen Verbundpartners über die von Wellpass bereitgestellten Zugangsmodalitäten, insbesondere:
(aa) Check-in über die Wellpass-App („App-Check-in“); und
(bb) Check-in mittels einer vom Verbundpartner bereitgestellten Studiozugangskarte oder sonstigen Zutrittslösung (z. B. mittels RFID-Technologie), sofern die Systeme des jeweiligen Verbundpartners technisch an die Systeme von Wellpass angebunden sind.
(5) Zur Sicherstellung der persönlichen und ordnungsgemäßen Nutzung der Wellpass-Mitgliedschaft sowie zur Verhinderung missbräuchlicher, unberechtigter oder vorgetäuschter Check-ins kann Wellpass den Zugang zu einem Verbundpartner davon abhängig machen, dass der Nutzer zunächst einen App-Check-in vornimmt und anschließend das vom Verbundpartner vorgesehene Zutrittsmedium oder sonstige Zutrittsverfahren nutzt.
(6) Ist ein vorgelagerter App-Check-in erforderlich, hat dieser vor dem Zutritt zum jeweiligen Verbundpartner zu erfolgen. Der Zutritt mittels eines Zutrittsmediums kann in diesen Fällen erst nach erfolgreichem App-Check-in freigeschaltet werden. Der App-Check-in kann eine Überprüfung des Standorts des Nutzers am Standort des jeweiligen Verbundpartners voraussetzen. Eine solche Standortüberprüfung erfolgt, soweit erforderlich, nach Maßgabe der hierfür geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(7) Einzelne Verbundpartner können den Zutritt zu ihren Einrichtungen davon abhängig machen, dass der Nutzer ein vom jeweiligen Verbundpartner bereitgestelltes Zutrittsmedium, beispielsweise eine Zugangskarte, ein Armband oder einen Transponder, verwendet oder erwirbt. Für die Bereitstellung oder den Erwerb eines solchen Zutrittsmediums kann der jeweilige Verbundpartner ein gesondertes Entgelt verlangen. Dieses Entgelt wird ausschließlich zwischen dem Nutzer und dem jeweiligen Verbundpartner vereinbart und abgerechnet. Wellpass wird hinsichtlich eines solchen Entgelts nicht Vertragspartner.
(8) Ein über die Wellpass-App oder ein mit der Wellpass-App verbundenes Check-in-Verfahren erfasster Check-in gilt als Nachweis dafür, dass der Nutzer sich beim jeweiligen Verbundpartner aufgehalten und die betreffende Einrichtung oder das betreffende Angebot in Anspruch genommen hat. Dies gilt insbesondere für die Abrechnung und sonstige vertragsbezogene Zwecke, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Ziffer 8 bleibt unberührt.
(9) Der App-Check-in sowie die Einhaltung der vorgesehenen Check-in-Reihenfolge stellen eine Obliegenheit des Nutzers dar. Die Umgehung des vorgelagerten App-Check-ins sowie Schein- oder missbräuchliche Check-ins können Maßnahmen nach Ziffer 6.h nach sich ziehen.
(10) Wellpass ist berechtigt, die verfügbaren Zugangsmodalitäten jederzeit technisch oder organisatorisch anzupassen, zu erweitern oder zu ändern, sofern hierfür ein triftiger Grund vorliegt, insbesondere technische Weiterentwicklungen, Sicherheitsanforderungen, Anpassungen an gesetzliche oder behördliche Vorgaben, Änderungen der technischen Infrastruktur der Verbundpartner oder die Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit. Soweit eine solche Änderung den Zugang zu den Einrichtungen der Verbundpartner oder die Nutzung der Wellpass-App nicht nur unerheblich beeinträchtigt, gelten die Informations- und Kündigungsrechte nach Ziffer 7 entsprechend. Ein Anspruch des Nutzers auf eine bestimmte Zugangsart oder technische Funktionalität besteht nicht.
(1) Wellpass schuldet die Vermittlung des Zugangs zum Netzwerk der Verbundpartner sowie die hierfür erforderliche digitale Infrastruktur. Die Durchführung, Qualität, Ausgestaltung und Verfügbarkeit der einzelnen Einrichtungen, Kurse und Leistungen obliegt dem jeweiligen Verbundpartner. Der Nutzer ist verpflichtet, die jeweils geltenden Zutritts-, Nutzungs- und Sicherheitsvorgaben der Verbundpartner einzuhalten.
(2) Der Zugang zu einzelnen Einrichtungen oder Leistungen kann insbesondere aus Kapazitätsgründen, aufgrund besonderer Teilnahmevoraussetzungen, Altersbeschränkungen, Sicherheitsanforderungen oder regionaler Besonderheiten eingeschränkt sein. Vor diesem Hintergrund übernimmt Wellpass keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit bestimmter Einrichtungen, Kurse, Trainingszeiten oder Leistungen der Verbundpartner.
Wellpass stellt registrierten Nutzern im Rahmen ihrer Mitgliedschaft die Wellpass-App („App“) sowie die damit verbundenen digitalen Dienste zur Verfügung. Die App wird für mobile Endgeräte mit dem Betriebssystem iOS oder Android über den Apple App Store bzw. den Google Play Store bereitgestellt. Eine Unterstützung anderer Betriebssysteme oder Vertriebsplattformen ist nicht geschuldet.
(1) Die digitalen Dienste ermöglichen insbesondere die Verwaltung der Mitgliedschaft, die Suche nach Verbundpartnern, die Durchführung von Check-ins, die Inanspruchnahme digitaler Angebote, die Teilnahme an Aktionen und Challenges sowie weitere Funktionen, die in der App beschrieben werden.
(2) Das digitale Leistungsangebot umfasst unter anderem On-Demand-Videoinhalte, Live-Online-Kurse sowie über Partner-Apps bereitgestellte digitale Inhalte im Bereich Sport, Fitness und Gesundheit.
(1) Mit dem Download und der Installation der App sowie für die Dauer der Mitgliedschaft erhält der Nutzer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und widerrufliches Recht, die Wellpass-App sowie die damit verbundenen digitalen Dienstleistungen ausschließlich für private Zwecke und gemäß diesen Nutzungsbedingungen zu nutzen.
(2) Die Nutzung der App ist ausschließlich im Rahmen der von Wellpass bereitgestellten Funktionen sowie der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung, Hilfebereiche und sonstigen Nutzungsinformationen zulässig. Der Nutzer ist verpflichtet, die App und die digitalen Dienstleistungen ausschließlich in Übereinstimmung mit diesen Nutzungsbedingungen, den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den Rechten Dritter zu nutzen.
(1) Das Nutzerkonto ist personengebunden und ausschließlich zur eigenen Nutzung durch den Nutzer bestimmt. Der Nutzer kann sein Nutzerkonto auf einem mobilen Endgerät nutzen und bei Bedarf sein Nutzerkonto auf ein anderes Endgerät übertragen; hierfür gelten jedoch die nachfolgenden Einschränkungen:
a) Ein gleichzeitiger Login auf mehreren Endgeräten ist nicht möglich. Meldet sich der Nutzer auf einem neuen Endgerät an, wird er auf dem zuvor genutzten Endgerät automatisch abgemeldet.
b) Wenn sich der Nutzer mit einem anderen Gerät anmeldet, erkennt Wellpass dies als Gerätewechsel. In diesem Fall erhält der Nutzer eine E-Mail an die im Nutzerkonto hinterlegte E-Mail-Adresse. Über den darin enthaltenen Link muss er bestätigen, dass er das neue Gerät verwenden möchte. Erst danach kann er sein Nutzerkonto auf dem neuen Gerät nutzen.
c) Ein Gerätewechsel – einschließlich des Rückwechsels auf ein zuvor genutztes Gerät – ist innerhalb eines Zeitraums von sechs (6) Monaten nach dem letzten bestätigten Gerätewechsel nur einmal möglich. Ein zweiter Gerätewechsel innerhalb dieses Zeitraums ist technisch ausgeschlossen. In diesem Fall hat sich der Nutzer an den Wellpass-Support zu wenden.
(2) Bei Vorliegen eines anerkannten Grundes (insbesondere Verlust, Diebstahl, technischer Defekt oder notwendiger Gerätewechsel) kann der Nutzer über den Wellpass-Support eine vorzeitige Entsperrung beantragen. Wellpass kann bei begründetem Verdacht auf Missbrauch geeignete Nachweise verlangen. Wellpass entscheidet über den Antrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Nutzers.
(1) Der Nutzer ist verpflichtet, in seinem Nutzerkonto ein aktuelles Profilbild zu hinterlegen, das ihn selbst erkennbar zeigt. Das Profilbild dient der Sicherstellung, dass die Wellpass-Mitgliedschaft einer realen Person zugeordnet ist, sowie der Verhinderung einer Weitergabe der Mitgliedschaft an Dritte. Wellpass kann das hochgeladene Profilbild im Rahmen eines automatisierten Verfahrens daraufhin überprüfen, ob es ein menschliches Gesicht zeigt (softwaregestützte Bildvalidierung), soweit ein solches Verfahren von Wellpass bereitgestellt wird. Darüber hinaus kann das Profilbild beim Zugang zu den Einrichtungen der Verbundpartner vor Ort zum visuellen Abgleich durch den jeweiligen Verbundpartner herangezogen werden. Die Verwendung von Bildern Dritter, irreführenden, manipulierten, stark verfremdeten, unkenntlichen oder sonst zur Identitätsprüfung ungeeigneten Bildern ist unzulässig.
(2) Das Profilbild kann nur dreimal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen geändert werden. Eine Änderung des Profilbilds kann eine erneute Validierung der im Nutzerkonto hinterlegten E-Mail-Adresse oder eine sonstige von Wellpass vorgesehene Sicherheitsprüfung erfordern.
(3) Wellpass ist berechtigt, ein Profilbild zurückzuweisen oder dessen Änderung zu verlangen, wenn es den Anforderungen dieser Ziffer nicht entspricht, insbesondere wenn eine von Wellpass eingesetzte softwaregestützte Bildvalidierung ergibt, dass das hochgeladene Bild kein menschliches Gesicht zeigt. Verstöße gegen diese Vorgaben können Maßnahmen nach Ziffer 6.h rechtfertigen, insbesondere eine Verwarnung, die vorübergehende Einschränkung oder Sperrung von App-, Buchungs- oder Check-in-Funktionen oder – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Weitergehende Ansprüche von Wellpass bleiben unberührt.
(1) Dem Nutzer ist insbesondere untersagt,
(aa) die App, einzelne Funktionen oder Bestandteile der App zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu übertragen, abzutreten, zu vermieten, zu verpachten, zu verleihen, zu teilen, unterzulizenzieren oder Dritten anderweitig zur Verfügung zu stellen;
(bb) die App oder Teile hiervon zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten oder kommerziell zu nutzen, soweit dies nicht ausdrücklich von Wellpass gestattet wurde;
(cc) den Quellcode, Objektcode, die technische Struktur, Algorithmen, Funktionsweisen oder sonstige technische Bestandteile der App durch Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung oder vergleichbare Maßnahmen zu analysieren oder offenzulegen, soweit dies nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zulässig ist;
(dd) die App zu verändern, anzupassen, zu bearbeiten, zu übersetzen oder hiervon abgeleitete Werke zu erstellen;
(ee) Eigentums-, Urheberrechts-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsvermerke zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen;
(ff) die App zur Speicherung, Übertragung oder Verbreitung rechtswidriger, beleidigender, diskriminierender, verleumderischer oder sonstiger unzulässiger Inhalte zu verwenden;
(gg) Schadsoftware, Viren, Malware oder sonstige schädliche Programme über die App zu verbreiten oder einzusetzen;
(hh) die Integrität, Verfügbarkeit oder Sicherheit der App, der Systeme von Wellpass oder von Dritten zu beeinträchtigen oder zu gefährden;
(ii) unbefugt auf Systeme, Netzwerke, Datenbanken oder Nutzerkonten von Wellpass oder Dritten zuzugreifen oder dies zu versuchen;
(jj) Sicherheits- oder Belastungstests, Penetrationstests, Schwachstellenanalysen oder vergleichbare Untersuchungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Wellpass durchzuführen;
(kk) sein Nutzerkonto oder seine Zugangsdaten Dritten zur Verfügung zu stellen oder Dritten die Nutzung der Wellpass-Leistungen über die eigene Mitgliedschaft zu ermöglichen;
(ll) sein Nutzerkonto entgegen den technischen Nutzungsbeschränkungen gleichzeitig auf mehr als einem mobilen Endgerät zu nutzen oder technische Beschränkungen zur Geräteverknüpfung zu umgehen;
(mm) gegen die Vorgaben zum Profilbild nach Ziffer 6.e zu verstoßen oder die Profilbildfunktion zu umgehen.
Sämtliche Rechte an der App und ihrer Kennzeichnung, einschließlich etwaiger Marken-, Patent-, Urheber- oder Lizenzrechte oder sonstiger Rechte oder vergleichbarer Rechtspositionen im Verhältnis zum Nutzer stehen ausschließlich Wellpass zu. Der Nutzer wird diese nicht ohne vorherige, ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Wellpass nutzen oder Hinweise auf die Rechtsinhaberschaft von Wellpass entfernen.
(1) Verstößt der Nutzer gegen diese Nutzungsbedingungen, insbesondere gegen die Vorgaben zur personenbezogenen Nutzung der Mitgliedschaft, zur Kontosicherheit, zur Geräteverknüpfung, zur Nutzung der App, zu Check-ins, einschließlich Schein- oder missbräuchlicher Check-ins, zur Verhinderung von Nutzerkontosharing oder zu Kursbuchungen, ist Wellpass berechtigt, unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Häufigkeit des Verstoßes sowie der berechtigten Interessen des Nutzers angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere:
(aa) eine Verwarnung des Nutzers;
(bb) die vorübergehende Einschränkung oder Sperrung einzelner Funktionen, insbesondere von Buchungs-, Check-in- oder App-Funktionen;
(cc) die vorübergehende vollständige Sperrung des Nutzerkontos;
(dd) die außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen; sowie
(ee) die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz.
(2) Wellpass wird bei der Auswahl der Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Eine vorherige Verwarnung ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn der Verstoß schwerwiegend ist, wiederholt erfolgt oder eine Fortsetzung der Mitgliedschaft für Wellpass unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
(3) Spezielle Rechtsfolgen in diesen Nutzungsbedingungen, insbesondere zu No-Show- und Late-Cancellation-Gebühren nach Ziffer 8, bleiben unberührt.
(1) Wellpass stellt die App und die digitalen Dienstleistungen entsprechend den vertraglich vereinbarten Funktionen zur Verfügung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung der Benutzeroberfläche, einzelne technische Funktionen, bestimmte Verbundpartner, Standorte oder Inhalte besteht nicht, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Wellpass bemüht sich, die Plattform mit einer Verfügbarkeit von mindestens 99,5 % pro Kalenderjahr bereitzustellen, berechnet auf Basis von 24 Stunden pro Tag und 7 Tagen pro Woche. Von der Verfügbarkeitsberechnung ausgenommen sind (a) vorübergehende Nichtverfügbarkeiten aufgrund geplanter oder ungeplanter Wartungsarbeiten durch Wellpass oder von Wellpass beauftragte Drittanbieter sowie (b) Nichtverfügbarkeiten aufgrund von Umständen, die außerhalb des angemessenen Einflussbereichs von Wellpass liegen.
(3) Wellpass stellt dem Nutzer während der Laufzeit der Mitgliedschaft diejenigen Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsupdates zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Vertragsmäßigkeit der digitalen Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. Der Nutzer ist verpflichtet, bereitgestellte Aktualisierungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu installieren, soweit dies für die weitere vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist. Unterbleibt die Installation einer bereitgestellten Aktualisierung, haftet Wellpass nicht für Mängel, die ausschließlich auf die fehlende Installation zurückzuführen sind, sofern Wellpass den Nutzer ordnungsgemäß über die Verfügbarkeit und die Folgen der Nichtinstallation informiert hat.
(4) Wellpass ist berechtigt, die digitalen Dienstleistungen über die zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderlichen Aktualisierungen hinaus zu ändern, wenn hierfür ein triftiger Grund besteht und dem Nutzer hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor bei technischen Weiterentwicklungen, Anpassungen an neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen, Sicherheitsanforderungen, Änderungen der technischen Infrastruktur sowie der Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit oder Funktionalität.
(5) Beeinträchtigt eine solche Änderung die Nutzung der digitalen Dienstleistungen durch den Nutzer nicht nur unerheblich, informiert Wellpass den Nutzer hierüber innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens jedoch 30 Tage vor Wirksamwerden der Änderung per E-Mail oder In-App-Mitteilung über die Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens. Der Nutzer ist in diesem Fall berechtigt, die Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen ab Zugang dieser Information bzw. ab Vornahme der Änderung kostenfrei zu kündigen, es sei denn, Wellpass ermöglicht dem Nutzer, die digitalen Dienstleistungen ohne die Änderung und ohne zusätzliche Kosten in unveränderter Form weiter zu nutzen.
(6) Für die Durchführung, Verfügbarkeit, Qualität und Ausgestaltung der Leistungen der Verbundpartner gilt ergänzend Ziffer 5.b. Die Regelungen dieser Ziffer 7 betreffen vorrangig die Vertragsmäßigkeit, Verfügbarkeit und Änderung der Wellpass-App sowie der digitalen Dienstleistungen.
(7) Nutzer können technische Störungen oder Funktionsbeeinträchtigungen der App über die von Wellpass bereitgestellten Supportkanäle melden. Wellpass wird gemeldete Fehler innerhalb angemessener Fristen prüfen und im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen beheben.
(1) Einige Angebote bzw. Kurse, bei denen der Nutzer keine zusätzliche Gebühr zu entrichten hat, können vom Nutzer im Voraus über die Wellpass-App oder eine Partner-App gebucht werden. Sowohl die Wellpass-App als auch die Partner-App bieten dem Nutzer die Möglichkeit, die Buchung vor der dort genannten Stornierungsfrist kostenfrei zu stornieren.
(2) Über die Wellpass-App oder Partner-Apps getätigte Kursbuchungen sind persönlich und nicht übertragbar. Der Nutzer hat sich auf Nachfrage auszuweisen und im Falle des Missbrauchs kann der Zugang zum Studio verweigert werden. Weitere Rechte von Wellpass bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(3) Der Check-in ist für jede gebuchte Einheit weiterhin vor Ort verpflichtend und gilt als Nachweis für die Teilnahme.
(1) Für ausgebuchte Kurse kann eine Warteliste eingerichtet sein. Je nach Kurs und dem Mitgliederverwaltungssystem des jeweiligen Verbundpartners kommt eine der nachfolgenden Wartelistenarten zur Anwendung. Welche Wartelistenart für den jeweiligen Kurs gilt, wird dem Nutzer beim Eintragen in die Warteliste angezeigt.
(aa) Warteliste mit Benachrichtigung: Die Aufnahme in die Warteliste begründet keinen Anspruch auf Zuteilung eines Kursplatzes. Wird ein Platz frei, werden die Nutzer auf der Warteliste hierüber per Push-Mitteilung, In-App-Mitteilung oder E-Mail benachrichtigt. Eine automatische Zuteilung oder Reservierung des freigewordenen Platzes findet nicht statt; der Nutzer muss den freigewordenen Platz selbst aktiv über die Wellpass-App oder die jeweilige Partner-App buchen. Die Vergabe erfolgt nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität (First-come-first-served).
(bb) Warteliste mit automatischer Buchung: Soweit für einen Kurs eine Warteliste mit automatischer Buchung eingerichtet ist, gilt Folgendes: Die Aufnahme in die Warteliste begründet keinen Anspruch auf Zuteilung eines Kursplatzes. Mit der Eintragung in eine Warteliste mit automatischer Buchung erklärt sich der Nutzer damit einverstanden, dass er automatisch in den Kurs eingebucht wird, sobald ein Platz frei wird. Die Einbuchung erfolgt in der Reihenfolge der Wartelistenposition, ohne dass eine gesonderte Bestätigung oder Rückfrage vor der Buchung erfolgt. Wellpass informiert den Nutzer unverzüglich nach der automatischen Einbuchung per Push-Mitteilung, In-App-Mitteilung oder E-Mail. Eine auf diese Weise vorgenommene Buchung ist verbindlich und unterliegt denselben Stornierungs- und No-Show-Regelungen nach Ziffer 8 wie jede andere Kursbuchung. Die Stornierungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der automatischen Einbuchung; dem Nutzer muss ab diesem Zeitpunkt eine angemessene Stornierungsmöglichkeit verbleiben. Ist nach der automatischen Einbuchung eine kostenfreie Stornierung nicht mehr für einen angemessenen Zeitraum möglich, entstehen aus dieser Buchung keine No-Show- oder Late-Cancellation-Gebühren.
(2) Unabhängig von der Wartelistenart übernimmt Wellpass keine Gewähr dafür, dass ein freigewordener Platz tatsächlich nachbesetzt wird; insbesondere bei kurzfristigen Stornierungen ist eine Nachbesetzung häufig nicht möglich. Ob und in welchem Umfang trotz einer Nachbesetzung Aufwendungen oder Schäden bei Wellpass entstehen, richtet sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Verbundpartner. Dem Nutzer bleibt der Nachweis gestattet, dass Wellpass keine oder wesentlich geringere Aufwendungen entstanden sind.
(1) Da Wellpass bei Buchungen bei integrierten Verbundpartnern im Fall einer nicht wahrgenommenen oder nicht rechtzeitig stornierten Buchung nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Verbundpartner typischerweise Aufwendungen und/oder Schäden entstehen, hat der Nutzer Wellpass diese nach Maßgabe dieser Ziffer zu ersetzen. Für jede gebuchte, nicht wahrgenommene und nicht fristgerecht stornierte Buchung zahlt der Nutzer an Wellpass einen Betrag i.H.v. 10 (zehn) EUR. Als nicht wahrgenommene und nicht stornierte Buchung gilt eine Buchung auch dann, wenn für die gebuchte Einheit kein ordnungsgemäßer Check-in vor Ort nach dieser Ziffer 8 erfolgt ist; dies gilt nicht, soweit der Nutzer die tatsächliche Teilnahme auf andere Weise nachweist, insbesondere durch eine schriftliche Bestätigung des Verbundpartners.
(2) Dieser Betrag reduziert sich für den Fall einer erfolgten, aber nicht fristgerechten Stornierung auf 5 (fünf) EUR. Bei verspätet stornierten Buchungen kann eine erfolgreiche Nachbesetzung des Kursplatzes bei der Bemessung der ersatzfähigen Aufwendungen und Schäden zu berücksichtigen sein. Maßgeblich ist insbesondere, ob Wellpass oder dem Verbundpartner nach den für den jeweiligen Verbundpartner geltenden Regelungen trotz Nachbesetzung ein vergütungspflichtiger Aufwand entsteht. Dem Nutzer ist der Nachweis gestattet, dass Wellpass keine oder wesentlich geringere Aufwendungen oder Schäden entstanden sind.
(3) Die Regelungen dieser Ziffer gelten für Buchungen bei Verbundpartnern, die eine direkte Integration mit der Wellpass-App aufweisen (integrierte Verbundpartner). Sie gelten entsprechend für Buchungen, die außerhalb der Wellpass-App (z. B. über Partner-Apps oder direkt beim Verbundpartner) vorgenommen werden, soweit Wellpass für das jeweilige Angebot eine Vergütungspflicht gegenüber dem Verbundpartner trifft und der Check-in systemseitig erfasst oder durch sonstige Unterlagen des Verbundpartners belegt ist. Für Check-ins bei sonstigen Verbundpartnern ohne direkte App-Integration und ohne entsprechende Vergütungspflicht von Wellpass fallen keine No-Show- oder Late-Cancellation-Gebühren an.
(4) Der Einzug etwaiger No-Show- oder Late-Cancellation-Gebühren erfolgt nach Maßgabe des SEPA-Lastschriftmandats gemäß Ziffer 2.e sowie der Zahlungsbedingungen gemäß Ziffer 4.b. Wellpass informiert den Nutzer vor dem Einzug per E-Mail oder In-App-Mitteilung über die angefallene Gebühr und den Einzugstermin.
Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Nutzer kann die Mitgliedschaft bis zum 15. eines laufenden Kalendermonats mit Wirkung zum Ende desselben Kalendermonats kündigen. Wellpass ist ebenfalls berechtigt, die Mitgliedschaft ordentlich mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen.
Unabhängig vom Kündigungsrecht des Nutzers endet die Mitgliedschaft bei Wegfall der Teilnahmeberechtigung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Wellpass der Wegfall der Teilnahmeberechtigung mitgeteilt wird. Der Wegfall der Teilnahmeberechtigung wird Wellpass vom Firmenkunden entweder über das Wellpass-Firmenkundenportal oder – bei einer Anbindung des HR-Systems – dadurch mitgeteilt, dass der Nutzer in den für die Prüfung der Teilnahmeberechtigung bereitgestellten Daten nicht mehr als teilnahmeberechtigt ausgewiesen ist. Die Mitgliedschaft endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der zwischen Wellpass und dem Firmenkunden bestehende Kundenvertrag endet.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch Wellpass liegt insbesondere in den in Ziffer 2.d (unrichtige oder unvollständige Angaben) und Ziffer 6.h (Verstöße gegen diese Nutzungsbedingungen) genannten Fällen vor, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) Soweit diese Nutzungsbedingungen Kündigungsrechte vorsehen, kann die Kündigung jeweils mindestens in Textform erklärt werden, sofern für das jeweilige Kündigungsrecht keine abweichende Form vorgesehen ist. Die ordentliche Kündigung der regulären Wellpass-Mitgliedschaft richtet sich nach Ziffer 9.a; besondere Kündigungsrechte, insbesondere im Zusammenhang mit Änderungen der digitalen Dienstleistungen, Änderungen dieser Nutzungsbedingungen, Preisanpassungen sowie der Plus1-Mitgliedschaft, richten sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen dieser Nutzungsbedingungen.
(2) Zur Vereinfachung des Kündigungsprozesses stellt Wellpass auf der Website sowie in der Wellpass-App eine Kündigungsschaltfläche gemäß § 312k BGB bereit. Durch Betätigung dieser Schaltfläche kann der Nutzer die Mitgliedschaft vollständig online kündigen. Nach Betätigung wird dem Nutzer eine Bestätigungsseite angezeigt mit: (a) Identität des Vertragspartners (Wellpass), (b) Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung, (c) letzter Tag der Mitgliedschaft, (d) Zusammenfassung der Kündigungsdaten. Wellpass übermittelt dem Nutzer unverzüglich eine elektronische Bestätigung über den Eingang der Kündigung und den Beendigungszeitpunkt an die im Nutzerkonto hinterlegte E-Mail-Adresse.
(3) Das bloße Abmelden oder Ausloggen aus der Wellpass-App beendet die Mitgliedschaft nicht. Eine Kündigung erfolgt ausschließlich über die dafür vorgesehene Kündigungsschaltfläche oder durch Erklärung in Textform.
(4) Soweit Wellpass eine entsprechende Funktion bereitstellt, hat der Nutzer unmittelbar nach Bestätigung der Kündigungsschaltfläche die Möglichkeit, die erklärte Kündigung durch Betätigung der entsprechenden Funktion zu stornieren. Mit erfolgreicher Stornierung läuft die Mitgliedschaft unverändert weiter; der Nutzer erhält eine entsprechende Bestätigung per E-Mail.
(1) Die Plus1-Mitgliedschaft ist eine ergänzende Mitgliedschaft, die nur auf Einladung eines aktiven Wellpass-Hauptmitglieds abgeschlossen werden kann. Die Einladung erfolgt ausschließlich über einen in der Wellpass-App bereitgestellten Einladungslink des Hauptmitglieds. Ein Anspruch auf Abschluss einer Plus1-Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Die Plus1-Mitgliedschaft setzt eine aktive Wellpass-Mitgliedschaft des einladenden Hauptmitglieds voraus. Die automatische Beendigung bei Ende der Hauptmitgliedschaft richtet sich nach Ziffer 10.e.
(1) Die Plus1-Mitgliedschaft berechtigt das Plus1-Mitglied zur Nutzung des in der Wellpass-App ausgewiesenen Leistungsumfangs. Sie umfasst abweichend von einer regulären Wellpass-Mitgliedschaft monatlich höchstens die im Registrierungsprozess ausgewiesene Anzahl physischer Check-ins pro Kalendermonat (monatliches Check-in-Limit). Auf das monatliche Check-in-Limit werden physische Check-ins sowie, soweit in den nachfolgenden Absätzen vorgesehen, bereits bestätigte Buchungen angerechnet. Für das monatliche Check-in-Limit werden ausschließlich physische Check-ins berücksichtigt, die über die Wellpass-App oder ein mit ihr verbundenes Check-in-Verfahren erfasst werden. Digitale Angebote, insbesondere App-Codes und sonstige digitale Inhalte, bleiben hiervon unberührt und stehen dem Plus1-Mitglied im Rahmen des jeweils in der Wellpass-App ausgewiesenen Leistungsumfangs zur Verfügung.
(2) Soweit für ein Angebot eine vorherige Buchung über die Wellpass-App oder eine Partner-App erforderlich ist, wird das monatliche Check-in-Limit bereits mit Bestätigung der Buchung belastet. Findet keine Teilnahme statt – insbesondere bei rechtzeitiger Stornierung, verspäteter Stornierung oder Nichterscheinen (No-Show) –, wird das belastete Limit wieder gutgeschrieben; etwaige No-Show- oder Late-Cancellation-Gebühren nach Ziffer 8 bleiben unberührt.
(3) Ist das monatliche Check-in-Limit ausgeschöpft, sind für den jeweiligen Kalendermonat keine weiteren physischen Check-ins mehr möglich. Dies gilt auch für physische Check-ins ohne vorherige Kursbuchung. Wellpass kann das Plus1-Mitglied bei Erreichen oder Ausschöpfen des monatlichen Limits per Push-Mitteilung, E-Mail oder In-App-Mitteilung informieren. Eine fehlende oder verspätete Benachrichtigung berechtigt das Plus1-Mitglied jedoch nicht zur Überschreitung des monatlichen Check-in-Limits. Das Plus1-Mitglied ist eigenverantwortlich für die Einhaltung des monatlichen Check-in-Limits.
(4) Hat das Plus1-Mitglied sein monatliches Check-in-Limit ausgeschöpft und bestehen noch offene Buchungen für den laufenden Kalendermonat, ist das Plus1-Mitglied verpflichtet, diese Buchungen innerhalb der jeweils geltenden Stornierungsfrist zu stornieren. Die Ausschöpfung des monatlichen Check-in-Limits entbindet nicht von der Stornierungspflicht. Unterlässt das Plus1-Mitglied die rechtzeitige Stornierung einer Buchung und nimmt den gebuchten Termin nicht wahr, finden die Regelungen zu No-Show- und Late-Cancellation-Gebühren nach Ziffer 8 Anwendung.
(1) Der Leistungsumfang der Plus1-Mitgliedschaft ist gegenüber einer regulären Wellpass-Mitgliedschaft eingeschränkt. Nicht alle Verbundpartner und Leistungen des Wellpass-Netzwerks stehen Plus1-Mitgliedern zur Verfügung. Maßgeblich ist jeweils die in der Wellpass-App ausgewiesene Verfügbarkeit der Verbundpartner und Leistungen für die Plus1-Mitgliedschaft.
(2) Eine Ruhestellung oder sonstige vorübergehende Aussetzung einer bestehenden privaten Mitgliedschaft des Plus1-Mitglieds bei einem Verbundpartner ist im Rahmen der Plus1-Mitgliedschaft nicht möglich. Etwaige private Vertragsverhältnisse des Plus1-Mitglieds mit Verbundpartnern bleiben von der Plus1-Mitgliedschaft unberührt.
(1) Die monatliche Gebühr für die Plus1-Mitgliedschaft richtet sich nach dem im Registrierungsprozess ausgewiesenen Betrag. Die Gebühr wird jeweils zum fünften Kalendertag eines Monats oder am darauffolgenden Bankarbeitstag per SEPA-Lastschrift eingezogen.
(2) Die Plus1-Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Plus1-Mitglied bis zum 15. eines laufenden Kalendermonats mit Wirkung zum Ende desselben Kalendermonats in Textform oder über die von Wellpass bereitgestellten Kündigungsfunktionen gekündigt werden. Wellpass ist ebenfalls berechtigt, die Plus1-Mitgliedschaft ordentlich mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Ende eines Kalendermonats in Textform zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Für die Zahlungsbedingungen der Plus1-Mitgliedschaft, insbesondere die Pflicht zur Bereithaltung gültiger Zahlungsinformationen, die Rechtsfolgen fehlgeschlagener Zahlungseinzüge sowie die Folgen eines Zahlungsverzugs, gilt Ziffer 4.b entsprechend.
(1) Die Plus1-Mitgliedschaft endet automatisch mit Beendigung der Wellpass-Hauptmitgliedschaft des einladenden Hauptmitglieds, gleich aus welchem Grund die Hauptmitgliedschaft endet. Einer gesonderten Kündigung der Plus1-Mitgliedschaft bedarf es in diesem Fall nicht.
(2) Wellpass wird das Plus1-Mitglied über die automatische Beendigung der Plus1-Mitgliedschaft informieren, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist. Bereits entstandene Zahlungsansprüche und sonstige Ansprüche von Wellpass bleiben von der automatischen Beendigung unberührt.
Ergänzend zu Ziffer 1.c und Ziffer 6.f ist die Plus1-Mitgliedschaft personenbezogen und darf ausschließlich durch das registrierte Plus1-Mitglied genutzt werden. Der Verkauf, die Übertragung, Abtretung, Unterlizenzierung, entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder sonstige Überlassung der Plus1-Mitgliedschaft oder einzelner Nutzungsrechte an Dritte ist unzulässig.
Diese Ziffer gilt für Nutzer, die von ihrem Firmenkunden für eine Freemium-Mitgliedschaft berechtigt worden sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
Die Freemium-Mitgliedschaft berechtigt den Nutzer ausschließlich zur Nutzung der in der Wellpass-App ausgewiesenen digitalen Leistungen, insbesondere Präventionskurse und die On-Demand-Videothek. Check-ins in Studios, Live-Kurse, Partner-Apps und sonstige Leistungen der regulären Mitgliedschaft sowie der Plus1-Mitgliedschaft sind nicht Bestandteil der Freemium-Mitgliedschaft.
Der monatliche Mitgliedschaftsbeitrag für den Nutzer beträgt 0 €. Die Kosten der Freemium-Mitgliedschaft werden durch den jeweiligen Firmenkunden getragen. Zwischen dem Nutzer und Wellpass besteht kein entgeltlicher Vertrag im Sinne von § 312j BGB; für den Nutzer entstehen im Rahmen der Freemium-Mitgliedschaft grundsätzlich keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Wellpass.
Da kein entgeltlicher Vertrag mit dem Nutzer geschlossen wird, findet § 312j Abs. 3 BGB keine Anwendung. Der finale Anmeldebutton im Registrierungsflow für die Freemium-Mitgliedschaft ist mit „Jetzt kostenlos anmelden" oder einer vergleichbaren, unmissverständlich unentgeltlichen Formulierung zu beschriften.
Um von der Freemium-Mitgliedschaft zu einer regulären Wellpass-Mitgliedschaft oder einer Plus1-Mitgliedschaft zu wechseln, ist die Freemium-Mitgliedschaft zunächst zu kündigen. Anschließend kann eine reguläre Mitgliedschaft oder Plus1-Mitgliedschaft über den jeweiligen Registrierungsprozess abgeschlossen werden. Auf die Kündigungsfristen gemäß Ziffer 9 wird hingewiesen.
Da die Freemium-Mitgliedschaft für den Nutzer unentgeltlich ist, findet die Widerrufsbelehrung in Anlage 1 auf die Freemium-Mitgliedschaft keine Anwendung. Ein gesondertes Widerrufsrecht besteht für die Freemium-Mitgliedschaft nicht.
Ereignisse höherer Gewalt sind unvorhergesehene, von Wellpass nicht zu vertretende und außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Ereignisse, insbesondere behördlich angeordnete Betriebsverbote oder Schließungen, Pandemien und vergleichbare Gesundheitsnotlagen, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte sowie sonstige vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse, die die Erbringung der Mitgliedschaftsleistungen ganz oder teilweise unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
Soweit Wellpass aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt die Mitgliedschaftsleistungen ganz oder teilweise vorübergehend nicht erbringen kann, ruhen die beiderseitigen Leistungspflichten für die Dauer des Ereignisses. Wellpass wird den Nutzer über den Eintritt der Leistungsunterbrechung, deren Ursache und die voraussichtliche Dauer unverzüglich in Textform informieren. Die Auswirkungen auf die Zahlungspflichten richten sich nach Ziffer 12.c.
Für Zeiträume, in denen das Wellpass-Netzwerk aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt vollständig nicht nutzbar ist, entfällt der Mitgliedsbeitrag anteilig für die Dauer der vollständigen Nichtnutzbarkeit. Bei lediglich eingeschränkter Nutzbarkeit bleibt der Anspruch auf den Mitgliedsbeitrag dem Grunde nach bestehen; Wellpass wird in diesem Fall eine angemessene anteilige Reduktion des Beitrags prüfen und dem Nutzer mitteilen.
Dauert das Ereignis höherer Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, sind sowohl der Nutzer als auch Wellpass berechtigt, die Mitgliedschaft außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden für den Zeitraum ab dem Beginn der vollständigen Nichtnutzbarkeit anteilig erstattet.
(1) Wellpass haftet im Rahmen des Vertrags dem Grunde nach nur für Schäden des Nutzers, (aa) die Wellpass oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, (bb) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Wellpass oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, (cc) in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der Übernahme einer Garantie oder wegen arglistiger Täuschung und (dd) die durch die Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen lassen die gesetzlichen Mängelrechte des Nutzers für digitale Produkte gemäß §§ 327e ff. BGB unberührt.
(2) Wellpass haftet in den Fällen (aa), (bb) und (cc) des vorstehenden Absatzes der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen und unbeschadet des folgenden Absatzes ist die Haftung von Wellpass – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden entsprechende Anwendung für alle Organe, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Wellpass. Sie bewirken keine Änderung der gesetzlichen Beweislast.
(4) Die Teilnahme an Sport- und Fitnessangeboten sowie die Nutzung von Online-Sportkursen über die Wellpass-App erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers. Bei gesundheitlichen Bedenken empfiehlt Wellpass, vor Aufnahme sportlicher Aktivitäten ärztlichen Rat einzuholen.
Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Nutzers finden sich in den Datenschutzhinweisen von Wellpass.
(1) Wellpass ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Änderung den Nutzer nicht unangemessen benachteiligt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung zur Anpassung an zwingende gesetzliche oder behördliche Vorgaben, höchstrichterliche Rechtsprechung, Sicherheitsanforderungen oder zur rein redaktionellen Klarstellung erforderlich ist und hierdurch das vertragliche Äquivalenzverhältnis sowie wesentliche Rechte und Pflichten des Nutzers nicht zu dessen Nachteil verändert werden.
(2) Wellpass wird dem Nutzer die geplanten Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform, insbesondere per E-Mail oder In-App-Mitteilung, mitteilen. Die Mitteilung enthält den Inhalt der geplanten Änderungen, den Zeitpunkt des vorgesehenen Wirksamwerdens sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Nutzers, die Widerspruchsfrist und die Folgen eines unterbleibenden Widerspruchs.
(3) Der Nutzer kann den Änderungen innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widersprechen. Widerspricht der Nutzer nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Änderungen als genehmigt und werden zu dem in der Änderungsmitteilung genannten Zeitpunkt wirksam, sofern Wellpass den Nutzer in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(1) Wellpass ist berechtigt, die vom Nutzer zu zahlenden monatlichen Mitgliedschaftsbeiträge mit Wirkung für die Zukunft nach billigem Ermessen anzupassen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss verändern. Zu den maßgeblichen Kostenfaktoren zählen insbesondere Kosten für Leistungen der Verbundpartner, technische Infrastruktur, Zahlungsabwicklung, Kundenservice, App-Betrieb, Lizenzen, Energie, Personal, allgemeine Verwaltung sowie gesetzlich oder behördlich veranlasste Kostenänderungen, soweit diese Kostenfaktoren von Wellpass nicht frei beeinflussbar sind.
(2) Bei der Preisanpassung berücksichtigt Wellpass sowohl Kostensteigerungen als auch Kostensenkungen. Kostensteigerungen dürfen nur insoweit an den Nutzer weitergegeben werden, als sie nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Kostensenkungen wird Wellpass nach denselben Maßstäben zugunsten des Nutzers berücksichtigen.
(3) Eine Preisanpassung erfolgt nur, soweit sie unter Berücksichtigung der Entwicklung der maßgeblichen Kostenfaktoren angemessen ist. Wellpass wird dem Nutzer die Preisanpassung mindestens 60 Tage vor ihrem Wirksamwerden in Textform, insbesondere per E-Mail oder In-App-Mitteilung, ankündigen. Die Mitteilung enthält den neuen monatlichen Mitgliedschaftsbeitrag, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens sowie die wesentlichen Gründe für die Anpassung.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, die Mitgliedschaft vor Wirksamwerden der Preisanpassung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird Wellpass den Nutzer in der Ankündigung der Preisanpassung gesondert hinweisen.
(5) Diese Ziffer gilt entsprechend für die Plus1-Mitgliedschaft, soweit in Ziffer 10 keine speziellere Regelung getroffen ist.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Für Nutzer mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat gilt deutsches Recht als vereinbart, soweit dem Nutzer hierdurch nicht der Schutz entzogen wird, den ihm die zwingenden Vorschriften des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaates gewähren (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).
Für Nutzer, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand München.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Nutzer haben Vorrang vor diesen Nutzungsbedingungen. Im Übrigen bestehen keine Nebenabreden.
Der Nutzer ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von Wellpass nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Wellpass anerkannt sind.
Wellpass ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
Die Europäische Kommission hat die Online-Streitbeilegungsplattform (ODR-Plattform) gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zum 20. Juli 2025 eingestellt.
Ungeachtet dessen steht es Verbrauchern frei, Streitigkeiten auf dem ordentlichen Rechtsweg oder im Wege sonstiger gesetzlich vorgesehener Verfahren geltend zu machen.
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
EGYM Wellpass GmbH
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81677 München
E-Mail: support@egym-wellpass.com
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das am Ende dieser Belehrung beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden; dieses Formular ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
2.1 Rückerstattung
Wenn Sie diesen Vertrag wirksam widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
2.2 Digitale Inhalte
Soweit die Wellpass-Mitgliedschaft die Bereitstellung digitaler Inhalte (z. B. über die Wellpass-App) umfasst, gilt Folgendes: Wenn Sie diesen Vertrag wirksam widerrufen, haben Sie keine Pflicht zum Wertersatz für die bis zum Widerruf bereits bereitgestellten digitalen Inhalte. Die Nutzung der digitalen Inhalte nach dem Widerruf ist nicht gestattet.
Soweit die Wellpass-Mitgliedschaft die Bereitstellung digitaler Inhalte (z. B. über die Wellpass-App) umfasst, erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, nachdem Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung Ihr Widerrufsrecht erlischt, und der Unternehmer Ihnen eine Vertragsbestätigung gemäß § 312f BGB auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) zur Verfügung gestellt hat.
Wenn Sie im Registrierungsprozess, soweit vorhanden, die Möglichkeit eines Sofortstarts (vorzeitiger Leistungsbeginn während der Widerrufsfrist) wählen und hierzu Ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und Sie Ihre Kenntnis davon bestätigen, dass Sie durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags Ihr Widerrufsrecht verlieren, erlischt das Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung durch den Unternehmer, sofern Ihnen zudem eine Vertragsbestätigung gemäß § 312f BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurde.
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An:
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Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Wellpass-Mitgliedschaft.
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